Weltweiter Charter · 24 / 7 · E-Mail-Support vip@jetalto.com
Steuern und Kosten

Mehrwertsteuer bei Privatjet-Charter in Deutschland erklärt

Zwei Angebote für denselben Jet, eines mit 19 Prozent Umsatzsteuer, eines ohne. Beide können korrekt sein. Was § 26 Abs. 3 UStG wirklich regelt, wie Positionierungsflüge behandelt werden und welche Rolle die Luftverkehrsteuer spielt.

9 Min. Lesezeit
Mehrwertsteuer bei Privatjet-Charter in Deutschland erklärt

Zwei Angebote für denselben Jet, dieselbe Woche, derselbe Betreiber. Das eine weist 19 Prozent Umsatzsteuer aus, das andere gar keine. Beide sind korrekt. Der Unterschied liegt nicht im Preis, sondern in der Strecke: Ein Flug von Berlin nach München ist eine reine Inlandsbeförderung, ein Flug von Stuttgart nach Nizza ist eine grenzüberschreitende Beförderung. Steuerlich sind das zwei verschiedene Welten.

Weil das Thema in Angeboten selten erklärt wird, entstehen regelmäßig Missverständnisse: Kunden vermuten Fehler, wo keine sind, oder rechnen mit einer Steuerbefreiung, die für ihre Strecke nicht gilt. Dieser Beitrag ordnet die Regeln so, wie sie im deutschen Umsatzsteuerrecht tatsächlich stehen, und zeigt, was daraus für die Kalkulation eines Charterflugs folgt.

Der Ausgangspunkt: wo eine Beförderungsleistung ausgeführt wird

Maßgeblich ist § 3b Absatz 1 UStG. Eine Personenbeförderung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung stattfindet. Erstreckt sich die Beförderung nicht nur auf das Inland, fällt lediglich der auf das Inland entfallende Teil der Leistung unter das deutsche Umsatzsteuergesetz. Der ausländische Streckenanteil ist in Deutschland nicht steuerbar. Es gibt also keine pauschale Zuordnung nach Abflugort oder Betreibersitz, sondern eine Aufteilung nach zurückgelegter Strecke.

Das Gesetz enthält dazu eine praktische Vereinfachung: Bei einer grenzüberschreitenden Beförderung zwischen zwei Punkten im Ausland gilt ein kurzer Anschlussabschnitt im Inland als ausländische Strecke, wenn nicht mehr als 30 Kilometer auf das Inland entfallen. Ein Flug von Zürich nach Amsterdam, der nur den Zipfel des deutschen Luftraums streift, löst damit keine deutsche Umsatzsteuer aus.

§ 26 Absatz 3 UStG: der Erlass für grenzüberschreitende Flüge

Der für Charterkunden wichtigste Hebel steht in § 26 Absatz 3 UStG. Danach kann das Bundesministerium der Finanzen anordnen, dass die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird. Die Vorschrift knüpft an eine harte Bedingung: Der Unternehmer darf keine Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt haben. Bei ausländischen Unternehmern kommt das Erfordernis der Gegenseitigkeit hinzu, also eine vergleichbare Behandlung deutscher Betreiber im Sitzstaat.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass konkretisiert den Anwendungsbereich. Nach Abschnitt 26.2 UStAE greift der Erlass bei Beförderungen von einem ausländischen zu einem inländischen Flughafen, von einem inländischen zu einem ausländischen Flughafen und von einem ausländischen Flughafen zu einem anderen ausländischen Flughafen durch den deutschen Luftraum. Flüge zwischen dem Inland und den nicht zum Inland gehörenden deutschen Gebieten sind ausgenommen.

Die Finanzverwaltung nennt drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, wie eine Verfügung der OFD Frankfurt am Main zusammenfasst: Die Leistung muss von einem Luftverkehrsunternehmer erbracht werden, der die Beförderung selbst ausführt, es muss eine grenzüberschreitende Personenbeförderung sein, und der Unternehmer muss auf den gesonderten Steuerausweis in Rechnungen und Tickets verzichten. Wer die Steuer auf der Rechnung ausweist, verliert den Erlass für diesen Umsatz.

Fünf Szenarien und ihre steuerliche Behandlung

StreckeEinordnungUmsatzsteuer auf das Beförderungsentgelt
Berlin nach MünchenReine Inlandsbeförderung19 Prozent auf den vollen Betrag
Stuttgart nach NizzaGrenzüberschreitend, Start im InlandSteuerbar nur für den deutschen Streckenanteil, dieser Anteil ist nach § 26 Abs. 3 UStG erlassfähig, wenn keine Steuer gesondert ausgewiesen wird
Nizza nach MünchenGrenzüberschreitend, Ziel im InlandWie oben, nur der deutsche Anteil fällt unter das UStG
Zürich nach Amsterdam über deutschen LuftraumGrenzüberschreitend zwischen zwei AuslandspunktenDeutscher Anteil erlassfähig, bei bis zu 30 Kilometern Inlandsstrecke ohnehin als Auslandsstrecke behandelt
Frankfurt nach DubaiGrenzüberschreitend, DrittlandNur der deutsche Anteil ist steuerbar, ebenfalls erlassfähig; die Drittlandseigenschaft ändert daran nichts

Wichtig ist der letzte Punkt, weil er häufig falsch dargestellt wird: § 26 Absatz 3 UStG unterscheidet nicht zwischen EU-Zielen und Drittländern. Maßgeblich ist die Grenzüberschreitung, nicht der Status des Ziellandes. Der Unterschied zwischen EU und Drittland spielt an anderer Stelle eine Rolle, nämlich bei der Luftverkehrsteuer und bei der Einfuhrumsatzsteuer auf Flugzeuge und Ersatzteile.

Warum manche Rechnungen 19 Prozent auf einen Auslandsflug zeigen

Der Erlass nach § 26 Absatz 3 UStG ist ein Verwaltungsakt zugunsten des Betreibers, kein Automatismus für den Kunden. Für Unternehmen mit Sitz in Deutschland entscheiden die obersten Finanzbehörden der Länder, ausländische Betreiber benötigen ein Land auf der Gegenseitigkeitsliste des Bundesfinanzministeriums. Nicht jeder Betreiber macht davon Gebrauch. Vier typische Konstellationen führen zu ausgewiesener Umsatzsteuer:

  1. Der Betreiber verzichtet nicht auf den Steuerausweis, etwa weil er überwiegend Geschäftskunden mit Vorsteuerabzug bedient und die Rechnungsstellung einheitlich halten will.
  2. Die Leistung wird nicht als Beförderung, sondern als Vergütung für eine Flugzeugüberlassung abgerechnet. Wet Lease, ACMI-Vereinbarungen und Verfügbarkeitsentgelte sind keine Personenbeförderung und fallen nicht unter § 26 Absatz 3 UStG.
  3. Ein Vermittler tritt im eigenen Namen auf. Der Erlass setzt voraus, dass der Rechnungsteller die Beförderung selbst durchführt. Eine Kette aus Broker und Betreiber kann diese Voraussetzung durchbrechen.
  4. Nebenleistungen werden getrennt fakturiert. Catering, Bodentransport, Standgeld oder Handling folgen eigenen Regeln und tragen bei Leistungsort im Inland die volle Steuer.

Nur die reine Inlandsbeförderung ist eindeutig: Ein Flug von Berlin nach München trägt 19 Prozent auf den gesamten Charterpreis, inklusive Positionierung, wenn diese ebenfalls im Inland stattfindet. Bei einem Sitzpreis von 11.000 Euro netto stehen also 2.090 Euro Umsatzsteuer auf der Rechnung.

Positionierungsflüge, Leerlegs und die Aufteilung der Strecke

Positionierungsflüge sind keine eigenständige Leistung, sondern unselbständige Nebenleistung zur Beförderung. Sie folgen steuerlich dem Hauptumsatz. Fliegt ein Citation Latitude leer von Düsseldorf nach Stuttgart, nimmt dort vier Passagiere auf und bringt sie nach Nizza, dann gehört die Leerstrecke zum grenzüberschreitenden Gesamtumsatz. Sie erhöht nicht den steuerpflichtigen Inlandsanteil im Sinne einer separaten Inlandsbeförderung, wohl aber die Bemessungsgrundlage insgesamt.

Die Aufteilung des Beförderungsentgelts auf In- und Ausland erfolgt in der Praxis nach dem Verhältnis der Streckenkilometer. Bei Stuttgart nach Nizza mit rund 580 Kilometern Gesamtstrecke liegen etwa 250 Kilometer über deutschem Gebiet, also gut 43 Prozent. Ohne Erlass wären bei einem Beförderungsentgelt von 12.300 Euro rund 5.290 Euro steuerbar und darauf etwa 1.005 Euro Umsatzsteuer fällig. Mit Erlass sind es null. Diese Differenz erklärt, warum zwei Angebote für denselben Flug um etwa 1.000 Euro auseinanderliegen können, ohne dass eines davon fehlerhaft ist.

Ein häufiger Denkfehler betrifft Leerlegs, die separat verkauft werden. Auch sie sind Beförderungsleistungen und folgen genau denselben Regeln. Wie diese Angebote entstehen, haben wir in unserem Beitrag zu Leerflügen 2026 erklärt, und warum sie selten ein Schnäppchen sind, steht hier.

Luftverkehrsteuer: neue Sätze ab 1. Juli 2026

Die Luftverkehrsteuer ist keine Umsatzsteuer, sondern eine eigene Verkehrsteuer auf Abflüge von deutschen Startorten. Sie fällt pro abfliegendem Passagier an, wird vom Luftverkehrsunternehmen abgeführt und ist in der Charterrechnung als durchlaufende Position sichtbar. Zum 1. Juli 2026 wurden die Sätze gesenkt, nachdem sie seit Mai 2024 auf einem höheren Niveau lagen.

DistanzklasseReichweiteSatz bis 30.06.2026Satz ab 01.07.2026
Klasse 1Inland, EU, EU-Kandidaten, EFTA und gleich weit entfernte Drittstaaten nach Anlage 115,53 Euro13,03 Euro
Klasse 2bis 6.000 Kilometer, nicht in Anlage 1 gelistet39,34 Euro33,01 Euro
Klasse 3alle weiteren Zielstaaten70,83 Euro59,43 Euro
Ermäßigter SatzInselverkehr nach § 11 Abs. 3 LuftVStG3,11 Euro2,61 Euro

Die neuen Beträge sind in der Fachmeldung der Zollverwaltung und in der Steuersatzübersicht des Zolls veröffentlicht. Das Bundesfinanzministerium hatte die Senkung im April 2026 angekündigt, Bundestag und Bundesrat haben sie im Mai und Juni 2026 beschlossen. Die Distanzklasse richtet sich nach der Entfernung von Frankfurt zum größten Verkehrsflughafen des Ziellandes, nicht nach der tatsächlich geflogenen Strecke. Transitpassagiere, die Deutschland innerhalb von 24 Stunden auf demselben Ticket wieder verlassen, sind ausgenommen.

Für einen Flug mit vier Passagieren von Stuttgart nach Nizza beträgt die Luftverkehrsteuer damit 4 mal 13,03 Euro, also 52,12 Euro. Auf dem Rückleg ab Nizza fällt keine deutsche Luftverkehrsteuer an, weil sie nur an inländische Startorte anknüpft. Bei Flügen mit Zwischenlandung in Deutschland kann die Steuer allerdings mehrfach entstehen, wenn die 24-Stunden-Regel nicht greift.

Vorsteuerabzug: wer profitiert wirklich?

Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist die ausgewiesene Umsatzsteuer wirtschaftlich neutral, sofern der Flug betrieblich veranlasst ist und die Rechnung die Anforderungen des § 14 UStG erfüllt. Genau deshalb ist eine Rechnung mit 19 Prozent für ein Unternehmen häufig kein Nachteil, sondern die einfachere Variante. Anders sieht es bei Privatpersonen, Stiftungen, Family Offices ohne unternehmerische Tätigkeit und bei überwiegend steuerfreien Umsätzen aus: Dort schlägt jeder ausgewiesene Steuerbetrag voll auf die Kosten durch.

Vier Punkte, die vor der Buchung geklärt sein sollten:

  • Wer ist Rechnungssteller, der Betreiber mit eigenem Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder ein Vermittler im eigenen Namen?
  • Wird die Leistung als Personenbeförderung oder als Flugzeugüberlassung abgerechnet?
  • Ist die Luftverkehrsteuer im angegebenen Preis enthalten oder wird sie zusätzlich ausgewiesen?
  • Werden Nebenleistungen wie Catering und Bodentransport separat mit eigener Steuer fakturiert?

Diese vier Fragen erklären erfahrungsgemäß die meisten Preisunterschiede zwischen scheinbar identischen Angeboten. Eine vollständige Aufschlüsselung einer Charterrechnung finden Sie in unserem Beitrag Privatjet-Rechnung verstehen, die Stundensätze nach Flugzeugklasse in der Kostenübersicht 2026.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich bei einem Inlandsflug immer 19 Prozent zahlen?

Ja. Bei einer reinen Inlandsbeförderung liegt der Leistungsort vollständig in Deutschland, der Erlass nach § 26 Absatz 3 UStG gilt ausdrücklich nur für grenzüberschreitende Beförderungen. Der ermäßigte Satz für Personenverkehr im Nahverkehr ist auf den Luftverkehr nicht anwendbar.

Gilt der Erlass auch für Flüge in die Schweiz oder nach Großbritannien?

Ja, sofern es sich um eine grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr handelt und der Betreiber auf den gesonderten Steuerausweis verzichtet. Bei ausländischen Betreibern kommt das Gegenseitigkeitserfordernis hinzu.

Wird die Luftverkehrsteuer mit Umsatzsteuer belegt?

Die Luftverkehrsteuer wird vom Luftverkehrsunternehmen geschuldet und in der Regel als eigene Position weitergegeben. Ob sie in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einfließt, hängt von der Vertragsgestaltung ab. Bei einer erlassenen grenzüberschreitenden Beförderung ist die Frage praktisch ohne Wirkung, weil keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Was passiert steuerlich bei einem Rundflug ohne Landung im Ausland?

Ein Rundflug mit Start und Landung im Inland ist eine Inlandsbeförderung, auch wenn zwischenzeitlich ausländischer Luftraum durchflogen wird. Ohne Landung im Ausland fehlt es an der für § 26 Absatz 3 UStG erforderlichen Grenzüberschreitung im beförderungsrechtlichen Sinne.

Die praktische Konsequenz aus alldem ist einfach: Fragen Sie bei jedem Angebot, ob die genannte Summe brutto oder netto ist und welche Steuerposition unterstellt wurde. Bei grenzüberschreitenden Flügen ist eine Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer der Normalfall, nicht die Ausnahme, und bei Inlandsflügen sind 19 Prozent unvermeidbar.

Für Unternehmen mit regelmäßigem Charterbedarf lohnt es, die Steuerbehandlung einmal grundsätzlich mit dem Steuerberater zu klären und dann in die Beschaffungsrichtlinie zu schreiben. Das verhindert, dass Angebote mit und ohne Steuerausweis unbesehen miteinander verglichen werden. Dieser Beitrag ist eine Einordnung der Rechtslage nach den zitierten Quellen und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.